Empfehlung zur Volksabstimmung
am 24. November 2024

Folgende vier Vorlagen kommen zur Abstimmung:

  1. Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen; Nein
  2. Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete); Nein
  3. Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs); Nein
  4. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen); Nein


Anmerkung zu viermal Nein

Es löst keine Freude aus, viermal Nein empfehlen zu müssen, im Wissen um den Einsatz vieler ParlamentarierInnen. Sie haben sich ehrlich bemüht, diese vier Gesetze zu verbessern. Trotzdem sind einmal mehr unerwünschten Gesetzesänderungen beschlossen worden. Da frage ich mich, wo liegen die Ursache für solche Verschlechterungen trotz gutem Willen ?

Ich sehe sie in einer Weltsicht, welche Vergangenes wieder aufleben lassen will, statt dass die Politik auf das sich neu Abzeichnende ausgerichtet wird.

Für diese Neu-Orientierung brauchen nicht unbedingt neue PolitikerInnen. Aber wir brauchen VertreterInnen, welche sich von allen Seiten informieren lassen, bevor sie entscheiden.



  • Erläuterungen zu den vier Vorlagen




    1. Vorlage

    Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen


    Was der Bundesrat möchte:

    Er möchte die leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen noch weiter ausbauen, weil sich Verkehr auf den Nationalstraßen seit 1990 mehr als verdoppelt hat und an verschiedenen Stellen sich gelegentlich staut.

    In der Folge weichen Lastwagen und Autos auf Straßen aus, die durch Dörfer und Wohnquartiere führen. Dieser Ausweichverkehr reduziert die Lebensqualität der Bevölkerung.

    Weiter schrieb der Bundesrat: „Bund und Kantone haben den Auftrag, dagegen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört es, Engpässe im Nationalstraßennetz durch punktuelle Ausbauten zu beseitigen. Für diese Projekte sind 4,9 Milliarden Franken vorgesehen.“



    Fragen die dazu gestellt werden sollten:

    Was hat die Politik gemacht, dass der Straßenverkehr sich verdoppelte ?

    Was hat die Politik unterlassen, wodurch die Mobilität so stark anstieg ?

    Warum hat sie nicht konsequenter auf die Vermeidung von Verkehr eingewirkt (beispielsweise mit der Ermöglichung der Bedürfnisbefriedigung der Menschen an ihrem Wohnort) ?

    Können 56 Kilometer neue Autobahnstrecken als "punktueller" Ausbau bezeichnet werden ?

    Eine zukunftsfähige Politik

    Sie versucht die Mobilität auf das Nötige zu beschränken. Sie ist bestrebt, die Wohnort so aufzubessern, dass möglichst alle Bedürfnisse dort befriedigt werden können. Insbesondere sind das Arbeiten, Einkäufe, Begegnungen, Erholung. Für letzteres ist auf eine naturverträgliche Umgebung zu gestalten, so dass die BewohnerInnen dort auch ihre Ferien durchleben wollen und können.



    Unsere Überlegungen dazu:

    Meine weiteren Überlegungen dazu:

    Der Autoverkehr ist unsozial weil alle, die kein Auto oder Fahrausweis besitzen, von der stetigen Verfügbarkeit eines Autos ausgeschlossen sind. Dazu zählen alle Nichterwachsenen, alle Nichtmehrfahrtüchtigen und alle Nichtzugelassenen (Arme und Behinderte).

    Die Ausgeschlossenen sind auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, welcher weniger subventioniert wird als der Straßenverkehr. Der Autoverkehr erhält seit seinem Bestehen mehr Steuergelder vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden als der Öffentliche Verkehr.

    Zudem kann der öffentliche Verkehr sein tatsächliches Potential nicht entfalten, weil durch den Autogebrauch konkurrenziert wird.

    Wäre die reichere Schicht der Bevölkerung mit dem öffentlichen Verkehr statt dem Auto unterwegs, dann hätten wir rasch folgende Verkehrsverbindungen bis weit in die Nacht hinein für mindestens 95 % der BewohnerInnen der Schweiz.

    Würde das verwirklicht, dann bräuchte es keine Subventionen für den öffentlichen Verkehr.

    Wie wäre es, wenn die Privilegierten künftig die Straßenverkehrs-Ausgaben selber bezahlen würden ? Das wäre verursachergerecht.



    Abstimmungsempfehlung "Nein"

    Weil der Bundesbeschluss die Missstände verschlimmern wird, statt sie zu bessern, führt er in die verkehrte Richtung.







    2. Vorlage

    Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)


    Empfehlung der Mehrheit von Bundesrat und Parlament

    Die Gesetzesänderung ist nötig, weil die Entwicklung auf dem Mietwohnungsmarkt und die Verbreitung von Onlineplattformen zu mehr Missbräuchen bei der Untermiete geführt haben.

    Die Mieterinnen und Mieter werden weiterhin ein Recht haben auf das Untervermieten, aber die Untervermietung erhält zusätzliche Reglementierungen.

    Die Gesetzesänderung will sicherstellen, dass eine Vermieterin oder ein Vermieter weiß, wer die Wohn- oder Geschäftsräume tatsächlich gebraucht.

    Die Möglichkeit, die Untermiete auf zwei Jahre zu begrenzen, verhindert in vielen Fällen, dass die Mieterin oder der Mieter durch eine längere Untermiete einen missbräuchlichen Gewinn erzielt.

    Mieterinnen und Mieter können die Vorteile der Untermiete weiterhin nutzen. Sie dürfen eine Wohnung, ein Geschäftslokal oder einzelne Räume auch künftig untervermieten. Die neuen Regeln erschweren aber Missbrauch, zum Beispiel überrissene Untermietzinse. Davon profitieren auch die Untermieterinnen und Untermieter.

    Die Untermiete wird an klare Voraussetzungen geknüpft: Die Mieterin oder der Mieter muss das Gesuch schriftlich stellen und braucht die schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Zudem ist für die Mieterinnen und Mieter klarer, welche Pflichten für sie bei der Untermiete gelten.

    Bereits heute kann die Vermieterin oder der Vermieter das Mietverhältnis wegen einer unzulässigen Untervermietung kündigen. Künftig soll dies ausdrücklich im Gesetz stehen. Das schafft Klarheit. Die Mieterinnen und Mieter bleiben geschützt: Die Vermieterin oder der Vermieter darf erst nach erfolgloser schriftlicher Mahnung kündigen.

    Vermieterinnen und Vermieter dürfen ihren Mieterinnen und Mietern im Mietvertrag oder im Einzelfall weiterhin zusätzliche Möglichkeiten der Untermiete einräumen. Auf diese Weise können sie die jeweiligen Interessen berücksichtigen. Beispielsweise können sie eine Untermietdauer von mehreren Jahren ermöglichen oder mit der Mieterin die Bedingungen für eine Untervermietung über Onlineplattformen vereinbaren.


    Empfehlung des Referendumskomitees – Nein

    Die Mieten sind in den letzten Jahrzehnten, weit über die gesetzlichen Limiten hinaus angestiegen. Deshalb zahlen die Mieterinnen und Mieter jährlich mehrere Milliarden Franken zu viel – für missbräuchliche Renditen. Treiber dieses Missstandes sind Mietzinserhöhungen nach einem Mieter-Wechsel.

    Darunter leiden die Mieterinnen und Mieter: Erstens, weil der Wohnungsverlust für Betroffene schlimm ist. Zweitens, weil die meisten Wohnungen danach teurer neu vermietet werden.

    Wenn die einen Vermieter mehr verlangen, ziehen die anderen bald nach und damit steigt das Mietzinsniveau weiter.

    Die vorgeschlagene Einschränkung der Untermiete kann Missbräuche nicht verhindern. Deshalb scheint es, dass die Einschränkung der Untermiete nur ein Vorwand ist, um den Kündigungsschutz weiter zu schwächen.

    Es werden Missbräuche angeführt, obschon diese mit dem bisherigen Gesetz so weit wie sinnvoll verhindert werden. Konkrete Fälle von Missbrauch sind selten.

    Die Untermiete ist nicht neu. Sie ist schon heute nur mit Einwilligung der Vermieterin oder des Vermieters möglich. Künftig kann die Vermieterseite eine Untermiete noch einfacher ablehnen als bisher.

    Auch das Einziehen von zu hohen Mieten für die Untermiete ist ein Scheinargument, denn das ist schon jetzt verboten.

    Mit der Gesetzesänderung wird das Recht zur Untervermietung noch stärker eingeschränkt. Das wird Hunderttausende von MieterInnen und UntermieterInnen betreffen. Beispielsweise den Angestellten, der für die Arbeit ins Ausland geht und seine Wohnung untervermietet, die Studentin, die für ihr WG-Zimmer einen Untermietvertrag unterschreibt oder ältere Menschen, denen ihre Wohnung zu groß ist und die dank der Untermiete Wohnraum und Miete teilen.

    Der Mieterschutz werde weiter ausgehöhlt. Die Untermiete wird nicht nur erschwert, künftig drohen auch Kündigungen wegen kleinen Versäumnissen und Bagatellen. Dabei sollen Kündigungsfristen bis hinunter auf 30 Tagen möglich werden.

    Das erleichterte das Kündigen und stärkt die Position der Immobilien-Lobby. Sie kann den UntermieterInnen leichter kündigen, mit der Absicht danach die Mieten zu erhöhen.

    Auch für Mietende von Geschäftsräumen sind Bürokratisierung und Einschränkung der Untermiete einschneidend.

    Über das Ganze gesehen schwächt die Einschränkung der Untermiete ohne Not die Rechte der Mieterinnen und Mieter weiter. Dabei bevorteilt das Mietrecht schon heute die Vermietenden.

    Abstimmungsempfehlung: Nein


    Meine zusätzlichen Fragen zur Vorlage:

    Ist es nicht bezeichnend, dass die Gesetzesbefürworter die kommerziellen Aspekte der erleichterten Kündigungen so stark hervorheben ?

    Welches Weltbild führt dazu, dass als Kündigungsfrist bei der Untermiete nur 30 Tage vorgesehen sind – während dem bei der Unterpacht (Geschäftsräume) 6 Monate eingeräumt werden ? Hat das damit zu tun, dass die Entwickler dieser Gesetzes-Anpassung nie die schwierigen und einschneidenden Umstände beim Wohnungswechsel selber erlebt haben ?

    Spirituelle Betrachtung zu dieser Vorlage:

    In einer integralen Gesellschaft gibt es keine Untermiete, weil kein Bedarf danach besteht. Die Menschen helfen sich gegenseitig, damit alle eine möglichst dienliche Unterkunft erhalten.





    Solange die VermieterInnen glauben, dass der Kapitalismus das einzig mögliche Wirtschafts-System sei, bleiben sie einem enormen Verhaltenszwang ausgesetzt.

    In der Folge üben sie einen entsprechenden Druck auf die MieterInnen und UntermieterInnen aus.



    3. Vorlage

    Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)



    Ausgangslage

    Die Bundesverfassung schützt das Eigentum. Das wirkt sich auch auf das Mietrecht aus.

    In der Folge sieht das geänderte Obligationenrecht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen diese rasch selbst nutzen können. Dieser sogenannte Eigenbedarf spielt insbesondere in drei Fällen eine Rolle:

    Erstens darf, wer eine Immobilie kauft, den Mieterinnen und Mietern mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei Wohnungen und von sechs Monaten bei Geschäftsräumen kündigen – auch wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht.

    Zweitens dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eigenbedarf auch während der dreijährigen Sperrfrist kündigen, die nach einem Rechtsstreit mit der Mieterschaft gelten kann.

    Drittens spielt der Eigenbedarf im Zusammenhang mit der sogenannten Mieterstreckung bei Härtefällen eine Rolle. Diese ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, nach einer Kündigung länger in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zu bleiben.

    Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt sie zur Abstimmung.

    Empfehlung der Mehrheit von Bundesrat und Parlament

    Der Schutz des Eigentums ist für Bundesrat und Parlament ein wichtiger Wert. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen oder Geschäftsräumen sollen diese bei Bedarf rasch selbst nutzen können.

    Sie können dafür einen sogenannten dringenden Eigenbedarf für sich, für nahe Verwandte oder für verschwägerte Personen geltend machen.

    Heute ist die Voraussetzung für den Eigenbedarf streng. Viele Mieterinnen und Mieter können die Kündigung anfechten und dabei geltend machen, dass der Eigenbedarf nicht dringend sei. Das kann zu langen Rechtsverfahren führen. In der Folge beziehen viele Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Räume über Monate oder gar Jahre nicht, selbst wenn sie Eigenbedarf haben.

    Mit der neuen Regelung genügt es, wenn der Eigenbedarf bedeutend und aktuell ist. Mit der Vorlage wird es einfacher, zu kündigen. Das hilft, dass die oft langen Rechtsverfahren bezüglich dem Eigenbedarfs-Nachweis verkürzt werden.

    Aus diesem Grund soll das Gesetz so angepasst werden, dass ein vermietetes Wohn- oder Geschäftsobjekt schneller selbst genutzt werden kann.

    In Härtefällen wird beurteilt, ob die Mieterin oder der Mieter über den Kündigungstermin hinaus bleiben darf. Die Schlichtungsbehörde oder das Gericht muss abwägen zwischen der Härte für die Mieterin oder den Mieter und den Interessen der Eigentümerin oder des Eigentümers. Dabei wird der Eigenbedarf künftig stärker berücksichtigt werden.

    Wer eine Immobilie kauft, darf bei Eigenbedarf bereits heute auf einen gesetzlichen Termin und mit der gesetzlichen Frist kündigen. Wenn die Regeln für den Eigenbedarf wie vorgeschlagen gelockert werden, können Käuferinnen und Käufer diese Möglichkeit häufiger nutzen.


    Empfehlung des Referendumskomitees

    Das Referendumskomitee macht geltend, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs heute schon möglich sei. Die neue Regelung diene in Wirklichkeit dazu, leichter kündigen zu können und so die bisherige Mieterinnen und Mieter loszuwerden. Denn beim Mieterwechsel können die Mieten leichter erhöht werden als mit langfristig festgelegten Mietverträgen. Solche Missbräuche werden durch diese Vorlage vereinfacht und begünstigt.

    Bei Annahme der Änderungen genügt es, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer ein bedeutender und aktueller Eigenbedarf nachweisen kann. Doch wer legt fest, was ein „bedeutender“ und ein „aktueller“ Eigenbedarf ist ?

    Unter dem Vorwand des Eigenbedarfs wird der Kündigungsschutz geschwächt, um einfacher kündigen zu können. Das bewirkt eine Aushöhlung des Mieterschutzes.

    Die Schwächung des Kündigungsschutzes ist ungerechtfertigt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist schon heute möglich. Wer eine Wohnung vermietet und diese selbst oder für nahe Verwandte nutzen möchte, kann den Mieterinnen und Mietern unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Dazu braucht es kein neues Gesetz.

    Das Sicherheitsbedürfnis der Mietenden wird ignoriert. Der Verlust der eigenen Wohnung ist traumatisch. Auch ist es vielerorts schwierig bis unmöglich, gleichwertigen und bezahlbaren Ersatz zu finden.

    Bekannte Folgen einer Wohnungskündigung sind: Menschen werden aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen, Familien verlieren ihr Zuhause und viele Beziehungen brechen ab . Ältere Menschen oder einkommensschwächere Personen, sind künftig noch weniger geschützt. Mit dieser Verschlechterung wird man auch dann rechnen müssen, wenn der Eigenbedarf der Vermieterschaft nicht dringend ist.

    Neu muss das Gericht beim Eigenbedarf dessen Bedeutung und Aktualität beurteilen. Das kann dazu führen, dass es künftig häufiger eine kürzere oder gar keine Mieterstreckung gewährt.

    Diese Kündigungsfrist beträgt bei Mietwohnungen drei Monate und bei Geschäftsräumen sowie bei Pachtverträgen sechs Monate. Eine solche Kündigung ist auch dann möglich, wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist oder einen späteren Kündigungstermin vorsieht.

    Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann auch dann kündigen, wenn ein Rechtsstreit mit der Mieterin oder dem Mieter noch nicht geklärt ist oder wenn er weniger als drei Jahre zurückliegt.

    Die Vermietenden sind am längeren Hebel, deshalb werden die Rechte der Mieterinnen und Mieter schon heute zu wenig respektiert. Die Vorlage verschiebt das Ungleichgewicht noch stärker zu Lasten der Mietenden.

    Abstimmungsempfehlung:

    Weil wir noch fast ausschlieslich im alten Paradigma leben, brauchen wir einen verlässlichen Mieterschutz. Aber die vorgeschlagene Änderung geht in die entgegengesetzte Richtung.

    Deshalb empfehlen ich ein Nein.


    Überlegungen dazu:

    Ich finde es erstaunlich, dass die Kündigungsfrist bei Mietwohnungen nur 3 Monate beträgt, wogegen Geschäftsräume „erst“ nach 6 Monaten gekündigt werden können.

    Eine Wohnungsmiete ist keine Ware, auf die man verzichten kann. Die MieterInnen sind keine unbelebten Dinge, die man hin- und herschieben kann, wie es einem beliebt.

    Spiritueller Ansatz:

    In einer integralen Gesellschaft wird gemeinsam dafür gesorgt, dass alle Personen eine angemessene Wohnung erhalten. Kündigungen sind unvorstellbar.






    4. Vorlage

    Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen).

    Ausgangslage

    Finanzierungssysteme in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

    Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden heute je nach Bereich (ambulant, stationär, Pflege) unterschiedlich finanziert, was zu diversen Fehlanreizen führt.

    Die Kantone finanzieren mindestens 55 Prozent der Kosten der stationären Leistungen (mit Übernachtung im Spital), höchstens 45 Prozent werden mit Prämien finanziert. Ambulante Leistungen (ohne Übernachtung) werden vollständig durch Prämien finanziert. Für Pflegeleistungen leisten die OKP und die Pflegebedürftigen je einen Beitrag, die Kantone sind für die Restfinanzierung zuständig.

    Die heute je nach Bereich unterschiedliche Finanzierung der Leistungen führt zu Fehlanreizen. Die Versicherer haben weniger Anreize, die kostensparende Verlagerung von stationär zu ambulant zu fördern. Soweit die Verlagerung trotzdem erfolgt, steigt dadurch der Anteil der Prämienfinanzierung. Der Anteil der Steuerfinanzierung hat sich aus diesem Grund in den letzten Jahren laufend reduziert, die Prämien sind deswegen stärker angestiegen als die Gesamtkosten der Kranken-Versicherung-Gesetzes-Leistungen.

    Zudem kann die koordinierte Versorgung über die ganze Behandlungskette wegen der Brüche in der Finanzierung zwischen verschiedenen Sektoren nicht ihr ganzes Potenzial entfalten.


    Wesentliche Änderungen - Auszüge aus dem Bundesbüchlein

    Ab 2028 sollen ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert werden, ab 2032 auch die Pflegeleistungen. Die Versicherung erstattet die Kosten der versicherten Leistungen, entweder den Leistungserbringern oder den versicherten Personen. Die Kantone leisten einen Beitrag von 26,9 Prozent der Nettokosten an die Versicherer. 73,1 Prozent der Nettokosten werden mit Prämien finanziert. Weil die Kantone neu auch ambulante Leistungen mitfinanzieren, erhalten sie diverse neue Steuerungsmöglichkeiten.
    Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf die erbrachten Leistungen berechnet, bei den Kantonen erhoben und auf die einzelnen Versicherer verteilt. Dies ist Aufgabe eines spezialisierten Ausschusses der gemeinsamen Einrichtung KVG der Versicherer. Darin sind die Kantone ebenfalls vertreten, damit sie die Verteilung ihrer Steuermittel überprüfen können.

    Einbezug der Pflegeleistungen

    Ab 2032 werden die Pflegeleistungen ebenfalls einheitlich finanziert. Die Pflegebedürftigen leisten weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Pflegeleistungen. Dessen Höhe wird wie heute vom Bundesrat festgelegt. Der Bundesrat muss den Beitrag bei der Umstellung der Finanzierung so festlegen, dass er nicht höher ist als zuvor, und darf ihn während mindestens vier Jahren nicht erhöhen.
    Pflegeleistungen werden neu über Tarife vergütet, die sich an den Kosten der effizienten Leistungserbringung orientieren. Damit dafür eine vergleichbare Datengrundlage besteht, ist neu auch für ambulant erbrachte Pflegeleistungen eine schweizweit einheitliche Kostenrechnung vorgesehen.

    Tariforganisationen

    In der Tariforganisation für stationäre Leistungen sind die Kantone bereits heute vertreten. Neu sind die Kantone auch in der Tariforganisation für ärztlich-ambulante Leistungen vertreten. In der Tariforganisation für Pflegeleistungen, die mit dieser KVG-Änderung neu geschaffen wird, sind die Leistungserbringer (inkl. selbständig tätige Pflegefachpersonen), Versicherer und Kantone vertreten. Bisher legten die Kantone ihre Restfinanzierung der Pflegeleistungen in eigener Kompetenz fest.

    Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich

    Die Kantone können bereits heute die Zulassung von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten steuern. Neu können sie auch für alle übrigen ambulanten Leistungserbringer vorsehen, dass in einer bestimmten Kategorie von Leistungserbringern keine neuen Zulassungen möglich sind, wenn die Kostenzunahme oder das Kostenniveau in einem Kanton in dieser Kategorie überdurchschnittlich ist.

    Bei den Vertragsspitälern, bleibt dieser Anteil hingegen bei den heutigen 45 Prozent. Der Rest muss von den versicherten Personen oder ihrer Zusatzversicherung bezahlt werden. Die Kantone leisten wie heute keinen Beitrag. Damit werden Mehrkosten für die Prämienzahlenden und eine Schwächung der kantonalen Spitalplanung vermieden.

    Die Prüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall bleibt hingegen wie heute eine Aufgabe der Versicherer.

    Sparpotenzial

    Vor allem durch die Stärkung der koordinierten Versorgung über die ganze Behandlungskette besteht ein Sparpotenzial zugunsten aller Finanzierungsträger, weil unnötige Behandlungen entfallen und insbesondere Spitalaufenthalte vermieden oder Pflegeheimeintritte verzögert werden können. Während die Kosten der Koordination vor allem im prämienfinanzierten ambulanten Bereich anfallen, ergeben sich Einsparungen gerade auch in den stark steuerfinanzierten Bereichen (Spitalaufenthalte, Pflegeleistungen). Das Sparpotenzial wird von einer Studie im Auftrag des BAG "Sparpotenzial einer einheitlichen Finanzierung" auf bis zu 440 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.


    Argumente des Referendums-Kommitees

    Gegen die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) EFAS (Einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen) hat der VPOD das Referendum ergriffen, denn:

    EFAS führt zu zusätzlichen Prämienerhöhungen

    Mit EFAS soll die Langzeitpflege hauptsächlich durch die Krankenkassen finanziert werden. Heute liegt diese Verantwortung bei der öffentlichen Hand. Damit drohen zusätzliche Prämienerhöhungen! In 17 Kantonen, darunter Zürich, Bern, Basel und Luzern, steigen die Prämien mit der Einführung von EFAS auf einen Schlag um insgesamt 250 Millionen Franken!

    EFAS verschlechtert die Arbeitsbedingungen

    Das Personal im Gesundheitsbereich ist schon seit Jahren am Anschlag. Mit EFAS drohen noch schlechtere Arbeitsbedingungen und es müssen mehr Patient:innen in noch kürzerer Zeit behandelt werden. Ein Teufelskreis, denn bereits heute verlassen zahlreiche Pfleger:innen aus diesen Gründen den Beruf.

    EFAS schadet der Pflegequalität

    Mit EFAS verwalten die Krankenkassen zusätzlich 13 Milliarden Franken Steuergelder, die vorher von den Kantonen eingesetzt wurden. Damit entgleitet uns die demokratische Kontrolle. Unter dem Profitdruck droht sich die Pflegequalität zu verschlechtern, insbesondere in Pflegeheimen und in der häuslichen Pflege.

    EFAS droht die Kosten für Pflegeheimbewohner:innen zu erhöhen

    Heute ist der Betrag, den ältere Menschen für die Pflege bezahlen, gedeckelt. Mit EFAS werden diese Begrenzungen gestrichen. Die finanzielle Belastung von Pflegeheimbewohner:innen droht damit massiv zuzunehmen. Davon sind wir alle früher oder später betroffen!


    Abstimmungsempfehlung: Nein


    Meine Begründung dazu:

    Die Gesetzesrevision enthält etliche Anpassungen, welche begrüßenswert sind. Doch es gibt auch gute Gründe, weshalb das Referendum ergriffen wurde. In dieser verzwickten Lage kann ich mich fragen, woher ich die Information für ein Ja oder ein Nein nehme ?

    Ich bin mir bewusst, dass ich „fremd-informiert“ bin. Doch das gilt auch für unsere ParlamentarierInnen. So ist zu verstehen, dass die Informationen, die zu gewissen Beschlüssen führen, weit mehr von den Medienbesitzern eingeimpft werden, als dass sie aus Beobachtungen und Gesprächen mit allen Bevölkerungsschichten gewonnen werden.

    Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass viele der derzeitigen Beschlüssen, welche von unseren Parlamenten erarbeitet werden, stark neoliberal ausgerichtet sind. Das hat zur Folge, dass die Neoliberalen bewusst oder unbewusst den Individualismus der Menschen fördern, statt das Gemeinschaftsleben.

    Weil die rechtslastige Mehrheit in unseren Parlamenten mit wenig Rücksicht auf die Minderheiten ihre Interessen durchdrückt, tendiere ich dazu, bei jenen Entscheidungen, wo die Argumente in beiden Waagschalen etwa gleich viel wiegen, meine Stimme zu Gunsten jener Seite zu geben, welche das Gemeinschaftliche fördern will.




    Eine Karte die gesund hält ?

    Oder doch eher eine Gesunheitskarte, die krank macht,
    weil sie uns dauernd ängstigt,
    indem sie an mögliche Krankheiten erinnert !




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    13.10.2024